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Rentenbesteuerung: Finanzamt darf falschen Ertragsanteil nachträglich berichtigen
Bei privaten Rentenversicherungen ermittelt sich die Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen danach, wie alt der Empfänger im Jahr der ersten Auszahlung ist. Dieser Ertragsanteil bleibt während der gesamten Bezugsdauer unverändert. Je jünger eine Person ist, umso mehr muss sie versteuern. Läuft die lebenslange Rente beispielsweise seit dem 40. Lebensjahr, sind 38 % zu versteuern; ist der Bezieher hingegen 70 Jahre alt, sind es nur noch 15 %.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob das Finanzamt den Ertragsanteil einer Rente im Nachhinein abändern darf, wenn dieser zuvor aufgrund eines Schreibfehlers des Steuerzahlers falsch berechnet wurde. Es kam zu dem Ergebnis, dass dies sogar in bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden möglich ist, wenn sich der Fehler über mehrere Jahre fortgesetzt hat und erst viel später aufgefallen ist. Nach Ansicht der Richter beruht die fehlerhafte Besteuerung auf einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit, die eine Korrektur nach einer Regelung in der Abgabenordnung ermöglicht. Hiernach darf das Finanzamt Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigen, die ihm beim Erlass eines Verwaltungsakts (Steuerbescheid) unterlaufen sind. Das ist so lange möglich, bis das jeweilige Steuerjahr verjährt ist.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Ehefrau des Klägers aus Versehen ein falsches Geburtsdatum ihres Gatten eingetragen. Dies wurde vom Gericht als Schreibfehler angesehen, weil sie mit ihrem Mann schon lange verheiratet war und den richtigen Termin kennen musste. Der Finanzbeamte hatte den Fehler übernommen, ohne eigene Ermittlungen oder rechtliche Würdigungen vorzunehmen. Insoweit konnte es sich nur um eine offenbare Unrichtigkeit handeln.
Hinweis: Während fast die gesamte Geldanlage seit 2009 der Abgeltungsteuer unterliegt, geht die Altersvorsorge ihre eigenen Wege. Gesetzliche und private Renten sowie Leistungen aus Rürup- oder Riester-Verträgen unterliegen auch 2009 unverändert der individuellen Progression im Alter. Die Einnahmen aus einer privaten Rentenversicherung werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Erfolgt die erste Auszahlung mit dem 65. Geburtstag, sind das nur 18 %. Von 1.000 EUR Rente sind also lediglich 180 EUR als Einnahme zu erfassen, worauf anschließend die Steuer berechnet wird. Liegt die Progression beispielsweise bei 30 %, werden 54 EUR fällig - nur gut 5 % der Gesamtrente.
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