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Kinderbetreuungskosten: Begrenzter Abzug ist verfassungsgemäß
Seit 2006 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihrer Kinder bis deren 14. und bei eingetretener Behinderung bis deren 25. Lebensjahr zu steuerlich deutlich verbesserten Konditionen mit bis zu 4.000 EUR pro Kind geltend machen. Allerdings müssen die Eltern ein Drittel der anfallenden Betreuungskosten selber tragen, die anderen zwei Drittel sind bis zu 4.000 EUR abzugsfähig. Die höchste steuerliche Förderung wird also bei einem Aufwand von 6.000 EUR erreicht. Das gilt
- für zusammenwohnende Eltern, wenn beide erwerbstätig sind,
- für berufstätige Alleinerziehende,
- wenn ein Elternteil berufstätig ist und der andere sich in Ausbildung befindet, krank oder behindert ist oder
- bei Berufstätigkeit nur eines Elternteils bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren.
Nach einem aktuellen Finanzgerichtsurteil begegnet die Begrenzung der Abzugsfähigkeit auf zwei Drittel der Betreuungskosten verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Durch diese Beschränkung werde zum einen der Tatsache Rechnung getragen, dass Kinderbetreuungskosten privat mitveranlasst sind, und zum anderen, dass zusätzlich noch ein Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen der Eltern abgezogen wird.
Hinweis: Erfüllen Eltern ab 2009 nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten, können sie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 20 % der Aufwendungen direkt von der Steuer absetzen, sofern eine Betreuung in den eigenen vier Wänden erfolgt. Für Festangestellte oder 400-EUR-Jobber kommt ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht.
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zum Thema: | Einkommensteuer |