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Aufsichtsratstätigkeit: Umsatzsteuerpflicht für Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Volksbank
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Funktion als Aufsichtsrat einer Volksbank nicht als ehrenamtliche Tätigkeit einzustufen ist. Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank sei weder gesetzlich als ehrenamtlich definiert, noch unterscheide sie sich im Sprachgebrauch von der Funktion als Aufsichtsrat für andere Geschäftsbanken. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung und stützt sich dabei auf die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
Hinweis: Sind Sie als Aufsichtsrat einer Volksbank tätig, unterliegen Ihre Einnahmen der Umsatzsteuer. Im Gegenzug können Sie aus den mit Ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |