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Steuerbescheid: Antrag auf schlichte Änderung nur mit Begründung
Bei einem fristgerecht binnen Monatsfrist eingelegten Einspruch kann die Begründung später noch nachgereicht werden. Das gilt aber nicht bei einem alternativ möglichen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheids.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass die schlichte Änderung nur eine punktuelle Korrektur der ursprünglichen Steuerfestsetzung ermöglichen soll, was jedoch einen Antrag zu einem konkreten Sachverhalt voraussetzt. Da für die übrigen Teile des Bescheids Bestandskraft eintritt, bleibt der Fall also nur zum beantragten Sachverhalt offen. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn der Steuerzahler vor Ablauf der Klagefrist den Antrag stellt. Daher genügt es auch in diesem Fall nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheids gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen.
Hinweis: Grundsätzlich ist der Antrag auf schlichte Änderung vorteilhaft, da der Steuerfall nicht erneut in vollem Umfang geprüft wird und es damit zu keiner nachteiligen Änderung kommt. Der Fall wird nicht erneut ganz aufgerollt, sondern nur punktuell geändert. Allerdings bietet der Einspruch mehr Vorteile: Die Änderung steht hier nicht im Ermessen des Finanzamts, der Bescheid ist erst einmal in vollem Umfang offen, Begründungen sowie weitere Begehren können nachgeschoben werden und eine Aussetzung der Vollziehung kommt in Betracht. Zudem besteht bei nachteiligen Folgen immer noch die Möglichkeit, den Rechtsbehelf zurückzunehmen. Beim schlichten Antrag können weitere Gründe nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht nachgereicht werden, sie müssen also binnen eines Monats konkretisiert werden.
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