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Offenbare Unrichtigkeit: Übernommene Fehler des Steuerpflichtigen können korrigiert werden

Die Finanzbehörde kann bestandskräftige Steuerbescheide innerhalb der Festsetzungsfrist nur unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Sie kann insbesondere Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist berichtigen. Voraussetzung ist, dass der Fehler der Finanzverwaltung beim Erlass des Steuerbescheids unterlaufen ist.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass eine Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit auch dann vorliegen kann, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Nach Auffassung des BFH ist die Unrichtigkeit offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt. Entscheidend ist, dass es sich um ein "mechanisches Versehen" handelt. Somit können unzutreffende rechtliche Würdigungen nicht korrigiert werden.

Hinweis: Sollte der Finanzverwaltung beim Erlass eines Verwaltungsakts eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sein, sind Sie nicht dazu verpflichtet, diese richtigzustellen. Eine Berichtigungspflicht besteht lediglich, wenn der Fehler aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben entstanden ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder bereits gekommen ist. In Zweifelsfällen sollten Sie Ihren Steuerberater beauftragen, die Zulässigkeit der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zu prüfen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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