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Alterseinkünftegesetz: Höhere Besteuerung der Erwerbsminderungsrente seit 2005
In der Übergangszeit bis zur vollständig nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2040 unterliegt nur ein Teil der Leibrenten und anderen Leistungen der Besteuerung. Abhängig vom Jahresbetrag der Rente und dem Jahr des Rentenbeginns ermittelt sich der steuerfreie Teil, der grundsätzlich für die gesamte Laufzeit gilt. 2005 startete der Besteuerungsanteil mit 50 %, sofern der Leistungsbezug 2005 oder früher eingesetzt hatte.
In einem Fall des Finanzgerichts Münster hatte eine Frau eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, welche bis 2004 mit einem Ertragsanteil von 4 % besteuert worden war. 2005 wurden infolge der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz 50 % als Einnahmen erfasst, was eine Erhöhung des steuerpflichtigen Anteils um das 12,5fache bedeutete. Das Gesetz berücksichtigt nämlich alle Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen: neben herkömmlichen Altersrenten also auch solche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und an Hinterbliebene. Die Richter hatten weder verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die seit 2005 geltende Altersrentenbesteuerung noch erkannten sie in der deutlich erhöhten Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten einen Grundrechtsverstoß. Die Mehrbelastung stelle keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenfalls nicht gegeben, vielmehr sei die vom Alterseinkünftegesetz vorgesehene Gleichbehandlung von regulären Alterseinkünften und Erwerbsminderungsrenten sogar folgerichtig und geboten.
Für den Prozentsatz des steuerpflichtigen Rententeils ist grundsätzlich das Jahr des Rentenbeginns maßgebend. Das ist der Zeitpunkt, ab dem die Rente tatsächlich bewilligt wird. Dieser ergibt sich aus dem Rentenbescheid.
Jahr des Rentenbeginns | Steueranteil |
bis 2005 | 50 % |
2006 | 52 % |
2007 | 54 % |
2008 | 56 % |
2009 | 58 % |
2010 | 60 % |
2020 | 80 % |
2030 | 90 % |
ab 2040 | 100 % |
Der hiernach verbleibende steuerfreie Teil gilt für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Er wird in demjenigen Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |