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Berücksichtigung früherer Erwerbe: BFH lässt Anrechnung der tatsächlich zutreffenden Steuer zu!
Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammengerechnet, so dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe gemäß ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag kann der Teil der Steuer abgezogen werden, der bereits für frühere Erwerbe gezahlt wurde.
In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass die Steuer, die für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichten ist, angerechnet wird. Die für frühere Erwerbe von der Finanzbehörde wirklich festgesetzte Steuer ist nicht maßgeblich, sondern die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage festzusetzen gewesen wäre. Im Ergebnis können somit im Zuge der Zusammenrechnung der Erwerbe aus den abgelaufenen zehn Jahren alle Fehler aus früheren Steuerfestsetzungen - sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen - geändert werden.
Hinweis: Nach wie vor bietet die Nutzung von Schenkungen unter Beachtung des Zehnjahreszeitraums ein geeignetes Gestaltungsmittel, um die persönlichen Freibeträge mehrfach auszuschöpfen und somit im Ergebnis Schenkungsteuer zu sparen. Bei umfangreichen Vermögen sollten Sie bereits frühzeitig gemeinsam mit Ihrem Steuerberater überlegen, wie die Übertragung auf die Nachfolgegeneration steueroptimal erfolgen kann.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |