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Pflichtteilsansprüche: Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nur bei wirtschaftlicher Belastung
Wenn Sie Vermögen erben, müssen Sie Erbschaftsteuer zahlen, wenn bestimmte - je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hohe - Freibeträge überschritten sind. Bei der Bemessung der Steuer können Verbindlichkeiten, die Sie als Erbe vom Erblasser übernehmen müssen, vom übernommenen aktiven Vermögen abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie durch die Verbindlichkeiten wirtschaftlich belastet sind.
Laut Bundesfinanzhof kann ein Pflichtteilsberechtigter, der den Pflichtteilsschuldner beerbt hat, einen bereits verjährten Pflichtteilsanspruch nicht als Nachlassverbindlichkeit vom steuerpflichtigen Erwerb in Abzug bringen, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt mit der Verbindlichkeit nicht wirtschaftlich belastet war. Im Streitfall hatte der Pflichtteilsberechtigte und spätere Erbe zu Lebzeiten des Pflichtteilsschuldners und späteren Erblassers wegen dessen schlechten Gesundheitszustands auf die Verfolgung seines Anspruchs verzichtet. Damit war der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes mit dem Pflichtteil nicht mehr wirtschaftlich belastet - mit der Folge, dass für den Erben ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen war.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |