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Ermäßigte Besteuerung: Progressionsvorbehalt bei steuerfreien und außerordentlichen Einkünften
Außerordentliche Einkünfte (z.B. Veräußerungsgewinne oder Entschädigungen) können Sie nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern. Die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer beträgt dann das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen
- der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und
- der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.
Bestimmte steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise das Elterngeld unterliegen bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkommensteuer dem so genannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass sie zwar selbst nicht versteuert werden, aber für die Berechnung des Steuersatzes maßgeblich sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in einem aktuellen Urteil entscheiden, wie die Berechnung des Progressionsvorbehalts bei einem Zusammentreffen steuerfreier und außerordentlicher Einkünfte zu erfolgen hat. Demnach sind die steuerfreien Einnahmen in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |