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Vorläufige Steuerfestsetzungen: In welchen Punkten ergehen Steuerbescheide vorläufig?

Immer häufiger werden steuerrechtliche Vorschriften den obersten Gerichten zur Prüfung vorgelegt. Um in diesen Fällen massenhafte Einsprüche zu vermeiden, führt das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung automatisch vorläufig durch. Damit ist sichergestellt, dass auch ohne Einspruch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch rückwirkend berücksichtigt werden kann.

Zurzeit werden die Steuerfestsetzungen in folgenden Punkten vorläufig durchgeführt:

  • Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet,
  • Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben,
  • beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben für die Jahre 2005 bis 2009,
  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften ab 2005,
  • Besteuerung der Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2005,
  • Höhe der Kinderfreibeträge,
  • Höhe des Grundfreibetrags,
  • Höhe des Freibetrags für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist sowie
  • Festsetzung des Solidaritätszuschlags.
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zum Thema: übrige Steuerarten

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