Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

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Neue Tatsache: Bei grobem Verschulden keine nachträgliche Änderung möglich

Sie können steuermindernde Tatsachen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beim Finanzamt geltend machen, wenn Ihnen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung von uns erstellen lassen, denn auch ein eventuelles grobes Verschulden unsererseits würde Ihnen zugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat Folgendes entschieden: Werden Zahnbehandlungskosten erst nachträglich bekannt, weil ein Steuerberater seinen Mandanten nicht nach solchen Aufwendungen gefragt hat, kann ihm grobes Verschulden zur Last gelegt werden. Seine Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter die Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

Hinweis: Deshalb sollten wir bei der Besprechung Ihrer Steuererklärung unbedingt nochmals alle steuerlich relevanten Fakten gemeinsam durchgehen, um keine steuermindernden Ausgaben zu übersehen!

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zum Thema: übrige Steuerarten

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