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Einkommensteuer: Folgen des eherechtlichen Versorgungsausgleichs ab VZ 2008

Bei der Scheidung von Ehegatten oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird im Regelfall ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei werden die in der gemeinsamen Zeit erworbenen Anrechte geteilt: grundsätzlich intern (also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) oder ausnahmsweise extern.

Bei der Teilung sind auch steuerliche Folgen zu beachten: Die Übertragung der Anrechte auf die ausgleichsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs wird für beide Ehegatten steuerfrei gestellt, weil bei den übertragenen Anrechten das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bestehen bleibt. Später zufließende steuerpflichtige Leistungen gehören dabei bei beiden Ehegatten zur gleichen Einkunftsart. Lediglich die individuellen Merkmale für die Besteuerung sind bei jedem gesondert zu ermitteln. 

Anrechte, die am Ende der Ehezeit noch nicht ausgleichsreif sind (z.B. weil ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes noch verfallen kann), sind von der internen und externen Teilung ausgeschlossen. Insoweit kommen Ausgleichsansprüche und damit Ausgleichszahlungen nach der Scheidung in Betracht. Solche schuldrechtlichen Zahlungen kann der Ausgleichsverpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.

Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs muss der Ausgleichsberechtigte als sonstige Einkünfte versteuern, soweit der Ausgleichsverpflichtete die Leistungen als Sonderausgaben abziehen kann. 

Hinweis: Zu den steuerlichen Folgen der internen und externen Teilung der Anrechte sowie zu den Ausgleichszahlungen nach einer Scheidung hat die Verwaltung umfassend Stellung genommen. Bei Bedarf informieren wir Sie gerne über die danach zu berücksichtigenden Grundsätze.

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zum Thema: Einkommensteuer

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