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Erbfallkostenpauschbetrag: BFH gewährt Pauschbetrag nur einmal pro Erbfall
Als Nachlassverbindlichkeiten können Sie die Kosten
- der Bestattung des Erblassers,
- für ein angemessenes Grabdenkmal,
- für die übliche Grabpflege sowie weitere Kosten,
- die Ihnen mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses entstehen,
mit deren Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Kosten steht Ihnen ohne Nachweis ein Betrag von 10.300 EUR zu. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieser Pauschbetrag - unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen - nur einmal pro Erbfall bei der Erbschaftsteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden kann. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |