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Auslandsbeteiligungen: Was dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden muss
Die Finanzverwaltung hat jüngst ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Auslandsbeteiligungen (z.B. auch an Fondsgesellschaften) hingewiesen. Danach müssen Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes anzeigen:
- die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
- die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften, deren Aufgabe oder Änderung;
- den Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft im Ausland, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt.
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass der Verstoß gegen die Meldepflicht auch Sanktionen nach sich zieht: Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nicht, nur unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.
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