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Besteuerungsverfahren eines Bankkunden: Auskunftsersuchen hat Vorrang vor Vorlageverlangen

Finanzbehörden müssen Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festsetzen und erheben. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens können sie nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte und Beweismittel einholen. Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, seine Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen.

Dem folgend hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen von der Bank verlangen darf, wenn

  • diese eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat,
  • die Auskunft unzureichend ist oder
  • Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Nach Auffassung des BFH haben Auskunftsersuchen eindeutig Vorrang vor dem Vorlageverlangen der Finanzbehörde. Er betont dabei ausdrücklich die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Hinweis: Inwieweit der Finanzbehörde Auskünfte erteilt und Unterlagen vorgelegt werden, sollten wir gemeinsam überlegen. Häufig empfiehlt es sich, die von ihr angeforderten Nachweise in entsprechender Form beizubringen, um eine zügige und wohlwollende Bearbeitung nicht zu gefährden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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