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Kfz-Steuer: Abgrenzung zwischen Lkw und Pkw

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Abgrenzung zwischen Lkw und Pkw für die Kfz-Steuer nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs vorzunehmen ist. Merkmale für die Abgrenzung sind demnach unter anderem die

  • Zahl der Sitzplätze,
  • verkehrsrechtlich zulässige Zuladung,
  • Größe der Ladefläche und
  • Motorisierung.

Fahrzeuge, die bauartbedingt weitgehend einem Pkw entsprechen und sich auch hinsichtlich des zulässigen Gesamtgewichts und der Nutzlast nicht wesentlich von einem Pkw unterscheiden, unterliegen der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung. Eine Besteuerung solcher Fahrzeuge als Lkw nach dem Fahrzeuggewicht kommt nach Auffassung des BFH nur bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 kg und einer Nutzlast von mehr als 800 kg in Betracht.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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