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Auslandsverluste: Wann werden sie berücksichtigt?

Ungenutzte Verluste in einem Veranlagungszeitraum (VZ) stellt die Finanzbehörde in der Regel gesondert fest. Den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts gibt sie Ihnen zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid des entsprechenden VZ bekannt. Der Verlustfeststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid, so dass im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur solche Verluste aus anderen VZ berücksichtigt werden können, die gesondert festgestellt worden sind.

In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass ein in Österreich (und anderen EU-Staaten) im Jahr 2003 erzielter Verlust nicht ohne Durchführung einer gesonderten Verlustfeststellung bei der Steuerveranlagung für 2004 berücksichtigt werden kann. Über die Frage, welche Verluste gesondert festzustellen sind, wird im Verlustfeststellungsverfahren entschieden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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