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Steuerberatungskosten: Kein Abzug für nicht einkünftebezogene Steuerberatungskosten

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug für privat veranlasste Steuerberatungskosten (z.B. Ausfüllen des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung, Erstellung der Erbschaftsteuererklärung) versagt. Beratungskosten für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung dürfen weder Ihre Einkünfte noch Ihr Einkommen mindern. Nun bestätigt der Bundesfinanzhof die aktuelle Gesetzeslage: Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug dieser Kosten als Sonderausgaben zuzulassen. Dies ist weder ein Verstoß gegen das objektive noch gegen das subjektive Nettoprinzip.

Hinweis: Im Koalitionsvertrag der christlich-liberalen Regierung wurde vereinbart, das Abzugsverbot für private Steuerberatungskosten rückgängig zu machen. Ob es in Anbetracht der dramatischen Haushaltslage tatsächlich zu dieser Änderung kommen wird, bleibt abzuwarten. Gleichwohl können Sie einkünftebezogene Steuerberatungskosten nach wie vor als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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