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Außersteuerliche Bindungswirkung: Können Einkommensteuerbescheide nachträglich geändert werden?
Gegebenenfalls können Sie auf die korrekte Zuordnung bzw. Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben) verzichten, wenn diese sich steuerlich nicht auswirken, beispielsweise weil die Steuer ohnehin 0 EUR beträgt. In bestimmten Fällen haben die Grundlagen der Steuerfestsetzung jedoch außersteuerliche Bindungswirkung. Dann kann der Verzicht zu Nachteilen führen.
Zur Frage, wie man verfährt, wenn man dies erst nach Erhalt des betreffenden Steuerbescheids entdeckt, weist die Verwaltung auf folgende Fälle hin:
- Kindergeld ab 01.01.1996
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird bei der Kindergeldzahlung nur berücksichtigt, wenn seine eigenen Einkünfte und Bezüge eine bestimmte Grenze (ab 2010: 8.004 EUR) nicht überschreiten. Die zuständige Familienkasse ist nicht an die Feststellungen des Finanzamts im Steuerbescheid des Kindes gebunden, so dass eine Änderung dieses Bescheids nicht erforderlich ist.
- BAföG-Leistungen
Die Ämter für Ausbildungsförderung müssen die im Einkommensteuerbescheid aufgeführten positiven Einkünfte bei der Ermittlung der Ausbildungsförderung übernehmen. Insoweit besteht eine Bindungswirkung. Wenden Sie sich nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte, kann der Steuerbescheid noch geändert werden.
- Beiträge zur IHK und anderen Körperschaften
Bemisst sich der Beitrag zur IHK oder anderen vergleichbaren Institutionen nach der Höhe einzelner Einkünfte, kommt ebenfalls eine Änderung des Steuerbescheids in Betracht, wenn Sie sich nachträglich gegen die Höhe der Einkünfte wenden. Dies gilt sowohl für Einkommensteuer als auch für Gewerbesteuermessbescheide.
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