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Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung beginnt erst mit vollständiger Selbstanzeige

Die Finanzverwaltung kann bestandskräftige Steuerbescheide nur dann innerhalb der Festsetzungsfrist ändern, wenn eine Berichtigungsvorschrift im Sinne der Abgabenordnung oder der Einzelsteuergesetze greift. Nach Fristende können die Bescheide weder geändert noch aufgehoben werden. Erstattet jemand Selbstanzeige vor Ablauf der Festsetzungsfrist, so endet die Frist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige beim Finanzamt.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass diese sogenannte Ablaufhemmung erst dann beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Selbstanzeiger also

  • die Steuerart sowie
  • den Veranlagungszeitraum benennt und
  • den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.

Hinweis: Bei einer möglichen Steuerhinterziehung ist es empfehlenswert, die steuer- und strafrechtlichen Konsequenzen mit uns zu erörtern. Insbesondere eine Selbstanzeige sollte sorgfältig vorbereitet werden, da eine unvollständige Anzeige keine strafbefreiende Wirkung entfalten kann.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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