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Kraftfahrzeugsteuer: Wie werden Kfz mit wechselbaren Wohnmobilkabinen behandelt?
Rüstet man ein Pick-up-Fahrzeug (mit Einzel- oder Doppelkabine) mit einer wechselbaren Wohnmobilkabine aus, werden die Umbauten aus den Fahrzeugpapieren nicht ohne weiteres ersichtlich. Allenfalls in Einzelfällen ist im Feld 22 (Bemerkungen) der Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentiert, dass das Fahrzeug für die Ausrüstung mit entsprechenden Aufbauten geeignet ist.
Die Wohnmobilkabinen, die besondere Nutzungsmöglichkeiten eröffnen, sind aus Gründen der Verkehrssicherheit mit den Fahrzeugen fest verbunden. Entsprechend der technischen Zweckbestimmung der wechselbaren Aufbauten können die Verbindungen allerdings gelöst werden. Die in Frage stehenden Fahrzeuge sind mit den aufmontierten Kabinen objektiv zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt. Da diese Kabinen aber nicht dauerhaft mit den Kfz verbunden sind, die Ausrüstung also nicht fest eingebaut ist, sind die Kfz nach Auffassung der Verwaltung bei der Kraftfahrzeugsteuer nicht als Wohnmobile, sondern als Pkws bzw. andere Fahrzeuge zu bewerten.
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