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Außergewöhnliche Belastungen: Heimkosten des nichtpflegebedürftigen Ehegatten ausgeschlossen
Erwachsen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können Sie die Aufwendungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Die Aufwendungen einer nichtpflegebedürftigen Person, die mit ihrem pflegebedürftigen Ehepartner in ein Wohnstift übersiedelt, werden mangels Zwangsläufigkeit allerdings nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs beruht diese Handlung auf keiner unausweichlichen Zwangslage, sondern auf einer freien Entschließung.
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zum Thema: | Einkommensteuer |