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Vermögensübergabe: Wie werden wiederkehrende Leistungen an Geschwister versteuert?

Häufig übertragen Eltern ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder. Dabei gilt es, zweierlei zu erwägen: wie die Versorgung der Eltern nach der Übertragung sichergestellt wird und wie alle Kinder angemessen berücksichtigt werden.

Behalten sich die Eltern regelmäßige Versorgungsleistungen vor, die der Vermögensübernehmer erbringen muss, kann er diese als Sonderausgaben abziehen. Bei den Eltern ist der Betrag dann als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Soll der Vermögensübernehmer auch an seine Geschwister wiederkehrende Leistungen erbringen, gilt allerdings die allgemeine Vermutung, dass die Geschwister in erster Linie nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden sollen und wollen. Dies hat zur Folge, dass die Leistungen beim Vermögensübernehmer nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, sondern bei der vorweggenommenen Erbfolge als Entgelt für die Vermögensübertragung gelten. Sie führen bei ihm also zu Anschaffungskosten und gelten bei den Eltern als Veräußerungsentgelt für die Übertragung, welches zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen kann.

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zum Thema: Einkommensteuer

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