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Einkommensteuer: Wiederkehrende Leistungen an den Lebensgefährten des Erblassers
Sind Sie als Erbe aufgrund eines Vermächtnisses des Erblassers verpflichtet, wiederkehrende Leistungen an dessen Lebensgefährten zu erbringen, können Sie diese nicht - wie Versorgungsleistungen bei einer Vermögensübergabe von Eltern auf Kinder - als Sonderausgaben geltend machen. Der Lebensgefährte des Erblassers muss sie natürlich auch nicht versteuern. Zurückzuführen ist das Abzugsverbot laut Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) darauf, dass der Lebensgefährte nicht zum sogenannten Generationennachfolgeverbund gehört. Anders als der Ehegatte eines Erblassers kann er folglich im Gegenzug zu den wiederkehrenden Leistungen und im Interesse der Erhaltung des Familienvermögens auch nicht auf etwaige erb- oder familienrechtliche Ansprüche verzichten.
Hinweis: Das FG teilt damit die Auffassung der Finanzverwaltung, die derartige Leistungen ebenfalls nicht zum Abzug zulässt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |