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Steuerzinsen: Erstattungen vom Fiskus sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen
Bürger und Unternehmen erhalten vom Finanzamt Zinsen auf Steuererstattungen - mit jährlich 6 % auf den Rückzahlungsbetrag und unabhängig vom Verschulden der Finanzbehörde oder des Steuerzahlers - oder auf verzögerte Auszahlungen von Guthaben. Dies soll ausgleichen, dass Abgaben bei verschiedenen Steuerzahlern zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden und dass der Fiskus Liquiditätsvorteile aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids hat. Ob die möglichen Vorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist unbeachtlich. In der aktuellen Börsenlage mit eher niedrigem Kapitalzinsniveau ist ein Jahreskupon von 6 % sehr attraktiv.
Vom Finanzamt geleistete Erstattungszinsen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Sie unterliegen damit der Abgeltungsteuer, allerdings erst im Wege der Veranlagung. Sie stellen keine außerordentlichen Einkünfte dar, da sie Entgelt für vorenthaltenes Kapital und weder Entschädigung für entgangene Zinsen noch Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind.
Vor allem nach einer Betriebsprüfung kommt eine solche Situation häufig vor, zumeist jedoch zu Lasten von Selbständigen. Denn umgekehrt werden auf Steuernachzahlungen ebenfalls Zinsen in gleicher Höhe erhoben, die sich aber nicht absetzen lassen.
Hinweis: Beim geballten Zufluss hoher Erstattungszinsen in einem Veranlagungszeitraum kommt es nicht mehr zum Progressionssprung wie noch bis 2008. Denn die Abgeltungsteuer mit pauschal 25 % unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte wird außerhalb der Berechnung für das übrige Einkommen erhoben.
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