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Erbschaft vor 2006: Abzug privater Steuerberatungskosten möglich

Seit dem 01.01.2006 lässt der Gesetzgeber den Abzug privater Steuerberatungskosten als Sonderausgaben generell nicht mehr zu. Derartige Aufwendungen können nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden, soweit sie auf bestimmte Einkunftsarten entfallen. Doch für die Zeit vor 2006 gilt: Waren Ihnen als Erbe im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung Steuerberatungskosten entstanden, konnten Sie diese als Sonderausgaben abziehen. Die Behandlung der Kosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer steht dem nicht entgegen, so der Bundesfinanzhof (BFH). Sie hebt die für die Annahme von Sonderausgaben erforderliche endgültige wirtschaftliche Belastung nicht auf.

Hinweis: Hinsichtlich des seit 2006 geltenden Sonderausgabenabzugsverbots für private Steuerberatungskosten ergehen Einkommensteuerbescheide nur vorläufig. Allerdings hat der BFH die Rechtmäßigkeit der Gesetzesänderung jüngst gebilligt, weil der Gesetzgeber keine Verpflichtung hat, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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