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Abzug von Kinderbetreuungskosten: Begrenzung auf zwei Drittel ist verfassungsgemäß
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung der Einkommensteuer mindernd absetzen. Berücksichtigt werden Ihre Aufwendungen jedoch nur zu zwei Dritteln - höchstens bis zu 4.000 EUR pro Jahr und Kind. Diese gesetzliche Begrenzung sieht das Finanzgericht Hessen (FG) als verfassungsgemäß an. Es geht davon aus, dass im entschiedenen Fall damit steuerlich mehr berücksichtigt wurde, als objektiv durch die Berufstätigkeit der Ehefrau veranlasst war. Ob die Begrenzung auf zwei Drittel der Aufwendungen auch gerechtfertigt ist, wenn der Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erkrankung eines Elternteils erfolgt, ist fraglich. Hierzu hat sich das FG nicht geäußert.
Hinweis: Zu der seit 2006 geltenden Regelung, nach der der Betreuungsaufwand zu einem Drittel und oberhalb von 4.000 EUR nicht berücksichtigt wird, liegen dem Bundesfinanzhof Revisionen vor. Daher werden Einkommensteuerbescheide ab 2006 nur vorläufig festgesetzt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |