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Handwerkerleistungen: Maler- und Tapezierarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Einkommensteuer mindern:
- Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können auf Antrag 20 % der getätigten Aufwendungen - höchstens 4.000 EUR - von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden, wenn es keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind.
- Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der getätigten Aufwendungen - höchstens 1.200 EUR.
In der Praxis ist es schwierig, einfache Handwerkerleistungen von qualifizierten abzugrenzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken um Handwerkerleistungen und nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen. Einfache Handwerkerleistungen könnten dagegen auch Laien ohne weiteres ausführen. Nach Auffassung des BFH zählen einfache Handwerkerleistungen gleichwohl ebenso wenig zu hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind, wie die Erledigung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten durch einen Handwerker zu einer Handwerkerleistung führt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |