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Spenden für Katastrophenopfer: Einfacher Nachweis genügt!

Der Abzug von Spenden setzt grundsätzlich die Vorlage einer formellen Spendenbescheinigung voraus. In Katastrophenfällen kann dieses Nachweisverfahren von der Verwaltung vereinfacht werden. Das hat die Finanzverwaltung jetzt auch für Spenden für die Opfer der Flutkatastrophe in Pakistan zugelassen. Danach gilt für die Zeit vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2010 folgender vereinfachter Spendennachweis: 

Der vereinfachte Spendennachweis gilt ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden. In diesen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking. 

Hinweis: Soweit bis zum 23.08.2010 Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der oben genannten Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis. 

Aus Solidarität mit den Opfern der Flut haben auch nichtsteuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Spendenbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist auch hier ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:

  • Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege überwiesen.
  • Die einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-)Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.
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zum Thema: übrige Steuerarten

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