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Alleinerziehende: Zuordnung des Entlastungsbetrags bei mehreren Berechtigten
Sind Sie alleinstehend und lebt ein Kind in Ihrem Haushalt, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben? Dann können Sie einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR pro Kalenderjahr steuermindernd berücksichtigen. Streitig war allerdings die Zuordnung des Betrags bei mehreren Berechtigten für dasselbe Kind.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass selbst wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags erfüllen, nur einer den Betrag für dasselbe Kind und denselben Kalendermonat abziehen kann. Haben beide Eltern das Kind annähernd gleichwertig in ihre Haushalte aufgenommen, können sie - unabhängig davon, an wen das Kindergeld gezahlt wird - grundsätzlich untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Dies gilt nach Auffassung des BFH nur dann nicht, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II den Betrag in Anspruch genommen hat. Sollten die Beteiligten keine Bestimmung über die Zuordnung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
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zum Thema: | Einkommensteuer |