Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Häusliches Arbeitszimmer: Abzug bereits vor Gesetzesänderung möglich

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in diesem Jahr entschieden, dass die ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend zum 01.01.2007 eine Neuregelung zu treffen.

Die Finanzverwaltung hat jetzt verschiedene Wege aufgezeigt, wie Sie auch schon vor einer solchen Neuregelung einen steuermindernden Abzug der Aufwendungen - gegebenenfalls rückwirkend für die Jahre ab 2007 - erreichen können. Diese Möglichkeit besteht in folgenden Fallkonstellationen: 

1. Ergangene Einkommensteuerbescheide enthalten einen Vorläufigkeitsvermerk

Soweit Einkommensteuerbescheide hinsichtlich des Abzugsverbots für ein häusliches Arbeitszimmer ausdrücklich vorläufig ergangen sind, haben Sie die Möglichkeit, bereits jetzt eine Änderung zu beantragen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt berücksichtigt dann (weiterhin vorläufig bis zur gesetzlichen Regelung) die Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen. 

2. Ruhende Einspruchsverfahren

Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007, in denen unter Berufung auf das beim BVerfG anhängig gewesene Verfahren beantragt wurde, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Arbeitsplatz steuermindernd zu berücksichtigen, ruhen bisher. Diese Verfahren ruhen grundsätzlich weiterhin bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung; einer Zustimmung des Einspruchsführers hierfür bedarf es nicht. Aber auch in diesen Fällen kann eine vorläufige Berücksichtigung der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR beantragt werden.

3. Noch nicht veranlagte Steuerfälle

Beim erstmaligen Erlass eines Einkommensteuerbescheids (beispielsweise für 2009) werden - vorläufig bis zur gesetzlichen Änderung - nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag in Höhe von 1.250 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. 

Hinweis: Die Verwaltungsregelung eröffnet keine Möglichkeit für eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide. Dies dürfte insbesondere Einkommensteuerveranlagungen aus dem Jahr 2007 ohne Vorläufigkeitsvermerk betreffen, die nicht mit einem Einspruch angefochten wurden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.