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Sponsoring: Umsatzsteuerliche Beurteilung von Werbeleistungen
Bekommt ein gemeinnütziger Sportverein, der ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, von einem Sponsor einen oder mehrere Wagen zur Verfügung gestellt, kann dies Umsatzsteuer auslösen und den Verein vor Probleme stellen. Das ist der Fall, wenn der Sponsor im Gegenzug für die Fahrzeugüberlassung Werbeleistungen erwartet, beispielsweise durch Trikot- oder Bandenwerbung. Für den Verein ist das lukrativ, übernimmt der Sponsor doch zumeist sämtliche mit den Fahrzeugen zusammenhängenden Kosten, so dass sich diese ohne finanzielle Belastung für den Sportbetrieb nutzen lassen.
Der Verein erbringt also eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Dadurch, dass er gegen Entgelt tauschähnliche Umsätze ausführt, betätigt er sich nachhaltig als Unternehmer.
Stellt nun der Sponsor dem Verein nachträglich einen Teil der Kosten für die Fahrzeuggestellung in Rechnung, ist der Vorsteuerabzug nicht möglich, obwohl der Verein die Werbung im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbringt. Das liegt daran, dass er die Wagen für den ideellen, nichtunternehmerischen Sportbetrieb nutzt. Wenn also Sportler und Angestellte des Vereins damit fahren, wird der Wagen nichtunternehmerisch genutzt, so dass der Vorsteuerabzug für dessen Erwerb, Betrieb oder Instandhaltung ausscheidet.
Hinweis: Bei den Zahlungen eines Sponsors an eine steuerbegünstigte Einrichtung handelt es sich in der Regel um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Dabei ist zwischen konkreten Werbeleistungen (z.B. Trikot- und Bandenwerbung, Anzeigen oder Lautsprecherdurchsagen) und bloßen Duldungsleistungen ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften (z.B. Aufnahme des Sponsorenemblems in den Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen etc.) zu unterscheiden.
- Duldungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
- Werbeleistungen werden dagegen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht und unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz.
- Wird ein Zuschuss des Sponsors dazu genutzt, Eintrittskarten zu Veranstaltungen ermäßigt zu verkaufen, kann die Zahlung des Sponsors steuerbefreit sein.
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