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Abtretungsanzeige: BFH bestätigt Formwirksamkeit bei Übermittlung per Fax
Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und Steuervergütungen können Sie abtreten. Die Abtretung wird erst wirksam, wenn Sie sie der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs in der von der Abgabenordnung geforderten Form anzeigen. Dazu müssen Sie
- den Abtretenden,
- den Abtretungsempfänger,
- die Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und
- den Abtretungsgrund
auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck angeben. Sowohl der Abtretende als auch der Abtretungsempfänger müssen die Anzeige unterschreiben.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die auf einem vollständig ausgefüllten amtlichen Vordruck erklärte und eigenhändig unterschriebene Abtretungsanzeige auch dann wirksam wird, wenn sie dem Finanzamt per Telefax zugeht. Damit ändert er seine bisherige Rechtsprechung.
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