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Schriftform: Klage mit eingescannter Unterschrift zulässig?
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Klagen mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten den gesetzlichen Schriftformanforderungen genügen. Dies gilt, wenn der Bevollmächtigte sie mit der Weisung an einen Dritten mailt, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden. Die Übermittlung der Klageschrift per Computerfax ist auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, weil bei dieser Form auf der Seite des Absenders kein körperliches Schriftstück existiert. Infolgedessen genügt es für die Wirksamkeit einer derart erhobenen Klage, dass sich aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben.
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