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Nachzahlungszinsen: Teurer Kredit vom Fiskus lässt sich vermeiden

Kommt es zu einer Steuernachzahlung, fallen hierauf üppige Zinsen an. Nachforderungszinsen belaufen sich auf ein 0,5 % pro vollem Monat und somit 6 % im Jahr. Der Zeitraum beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, also für das Jahr 2009 beispielsweise am 01.04.2011. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tags, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Zwar liegt das aktuelle Marktzinsniveau deutlich unter 6 %, dennoch darf der Gesetzgeber den auszugleichenden Zinsvorteil pauschalierend festsetzen. Der Satz gilt auch für Steuererstattungen, wirkt sich also gleichermaßen zu Gunsten oder Ungunsten der Bürger aus.

Unternehmer müssen also selbst dann die teuren Nachforderungszinsen bezahlen, wenn sich eine Außenprüfung wegen der längerfristigen Erkrankung eines beteiligten Beamten über mehrere Jahre erstreckt hat, das Unternehmen jederzeit ausreichende liquide Mittel zur Steuernachzahlung hatte und der tatsächliche Vorteil aus der verzögerten Überweisung an den Fiskus tatsächlich unter dem jährlichen Zinssatz von 6 % gelegen hat. Das begründet keinen Anspruch auf Erlass der Zinsen infolge sachlicher Unbilligkeit. Denn die Zinsen sind weder Sanktions- noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistungen für eine mögliche Kapitalnutzung. Es ist nicht entscheidend, ob der Zinsvorteil auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung des Unternehmens oder einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt beruht. Prinzipiell ist ein Verschulden irrelevant.

Hinweis: Zur Vermeidung erhöhter Steuernach- und Zinsforderungen gibt es für Unternehmen zwei Auswegstrategien: 1. Es gibt die Möglichkeit einer freiwilligen Zahlung ans Finanzamt. Diese Maßnahme ist möglich, wenn ausreichende Barmittel dafür zur Verfügung stehen und Kenntnis darüber besteht, wie hoch die Steuernachzahlung voraussichtlich ausfallen wird. 2. Ebenso besteht die Gelegenheit, eine Teilauswertung der Betriebsprüfungsergebnisse zu beantragen und damit die Entstehung von Zinsforderungen teilweise zu verhindern oder zumindest zu verringern. Werden diese freiwilligen Optionen nicht in Anspruch genommen, kann sich der Unternehmer nicht auf den nur in geringem Umfang gezogenen Zinsvorteil berufen und muss den teuren Kredit vom Fiskus in Kauf nehmen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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