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Schenkungsteuer: Zahlung durch den Zuwendenden bringt Vorteile
Die Schenkungsteuer fordert das Finanzamt in der Regel vom Begünstigten, also dem Beschenkten. Daher kann die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker erst erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint.
Da die Zahlung der Schenkungsteuer durch den Begünstigten üblich ist, ist vielen ein legales Sparmodell unbekannt. Übernimmt nämlich der Zuwendende die Steuerlast - was zulässig ist -, fällt die Abgabe geringer aus und der Schenker muss deutlich weniger zuwenden. Dennoch erhält der Begünstigte netto mehr, was anhand der nachfolgenden Rechnung verdeutlicht werden soll.
Beispiel: Ein Vermögender überträgt seiner Lebensgefährtin (Steuerklasse III) 600.000 EUR. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt davon ab, ob er die Abgaben selbst trägt oder nicht.
1. Schenker übernimmt die Steuer nicht und überweist 600.000 EUR.
Schenkung | 600.000 EUR |
abz. Freibetrag | -20.000 EUR |
verbleibt | 580.000 EUR |
Steuersatz | 30 % |
Fällige Steuer | 174.000 EUR |
Nettoschenkung | 426.000 EUR |
2. Schenker übernimmt die Steuer und überweist statt 600.000 EUR lediglich 430.000 EUR.
Schenkung | 430.000 EUR | 430.000 EUR |
abz. Freibetrag | -20.000 EUR | |
ergibt | 410.000 EUR | |
Steuersatz | 30 % | |
Übernahme Steuer | 123.000 EUR | + 123.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb | 553.000 EUR | |
abz. Freibetrag | -20.000 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 533.000 EUR | |
Steuersatz | 30 % | |
Fällige Steuer | 159.900 EUR | |
Nettoschenkung | 430.000 EUR | |
Vorteil Beschenkter (430.000 EUR statt 426.000 EUR) | 4.000 EUR | |
Vorteil Schenker (430.000 EUR + 159.900 EUR statt 600.000 EUR) | 10.100 EUR | |
Ersparnis insgesamt | 14.100 EUR |
Die Steuerersparnis resultiert nach § 10 Abs. 2 ErbStG daraus, dass bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker nicht nur das von ihm zugewandte Vermögen, sondern auch die übernommene Steuer zur Bemessungsgrundlage gehört. Diese Steuer ist auf der Grundlage des zugewandten (geringeren) Vermögens ohne übernommene Schenkungsteuer abzüglich persönlicher Freibeträge zu berechnen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |