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Handwerkerleistungen: Höchstbetrag wird auch bei Ehegatten nur für eine Wohnung gewährt
Nutzen Sie eines oder gar mehrere Häuser für private Wohnzwecke? Dann fragen Sie sich sicherlich, ob nicht ein Teil Ihrer privaten Kosten steuerlich berücksichtigt werden kann. Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen ist eine der wenigen Begünstigungen, die das Einkommensteuergesetz noch für die Förderung der eigengenutzten privaten Räumlichkeiten vorsieht. Voraussetzung ist jedoch die Vorlage einer Rechnung und - sofern vom Finanzamt gefordert - der Nachweis, dass der Rechnungsbetrag über das Konto bezahlt wurde. Abziehbar sind jedoch nur die reinen Arbeitskosten; etwaige Sachkosten sind von der Förderung ausgeschlossen.
Das Gesetz sieht folgende Förderhöchstbeträge vor:
- Geringfügiges haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis: 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR
- Haushaltsnahes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis: 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 EUR
- Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne von der KFW geförderte Maßnahmen nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm: 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 EUR
Die Beträge verdoppeln sich weder bei Ehegatten noch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Personen. Doch wie liegt der Fall, wenn solche Aufwendungen auf mehrere Privathaushalte von Ehegatten entfallen und der einfache Höchstbetrag überschritten wurde?
Mit diesem Fall hat sich aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Eheleute beantragten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung die doppelte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, die für zwei privat genutzte Einfamilienhäuser erbracht wurden. Das Finanzamt berücksichtigte nur den einfachen Höchstbetrag von 600 EUR. Der BFH stimmte dieser Einschätzung zu. Für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ergebe sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Die Begrenzung der Steuerermäßigung auf einen Höchstbetrag gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden seien. Eine Vervielfältigung der Steuerermäßigung sei auch unter verfassungsmäßigen Gesichtspunkten bei Ehegatten nicht geboten. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei (oder mehreren) Wohnungen wirtschaften, könnten die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch nehmen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |