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Krankenkassenbeiträge: Neue Kontrollen für den Sonderausgabenabzug
Ab 2011 gibt es einige gesetzliche Neuregelungen beim Sonderausgabenabzug. Sie betreffen den Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, vor allem um Gestaltungsmissbrauch zu verhindern, nachdem diese Prämien durch das Bürgerentlastungsgesetz seit 2010 deutlich besser absetzbar sind. Insgesamt geht es um drei Änderungen:
Sonderausgaben und damit auch Versicherungsbeiträge zählen grundsätzlich in dem Jahr, in dem sie geleistet werden. Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, gilt dieses Abflussprinzip nicht mehr für die Beiträge, die dem Erwerb eines Versicherungsschutzes für spätere Jahre dienen, soweit die für die Zukunft geleisteten Prämien das 2,5-Fache derjenigen Beiträge übersteigen, die für den Veranlagungszeitraum gezahlt wurden. Dieser übersteigende Betrag wird erst in dem Jahr steuerlich berücksichtigt, für das er geleistet wurde. Eine Ausnahme ist für Beiträge zum Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes im Alter vorgesehen, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen. Diese können weiterhin unbegrenzt im Jahr des Abflusses abgezogen werden.
Der Abzug der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegevorsorge knüpft an die von der Person tatsächlich geleisteten Beiträge an und erfolgt nur, wenn sie der Finanzverwaltung die Angaben mitteilt, die für die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge erforderlich sind. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Muss der Betroffene beispielsweise einen Zusatzbeitrag zahlen, erstreckt sich die Einwilligung aus Vereinfachungsgründen auf alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Dies vermeidet, dass aufgrund der Erhebung von Zusatzbeiträgen gesonderte Einwilligungserklärungen erforderlich sind.
Beiträge für den Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes sind nur zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Daten der Finanzverwaltung mitgeteilt werden. Dies erfolgt im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, der Rentenbezugsmitteilung oder durch das jeweilige Versicherungsunternehmen. Für die Finanzverwaltung bietet das Verfahren den Vorteil, dass die für den Sonderausgabenabzug insoweit erforderlichen Daten bereits elektronisch vorliegen und entsprechend verarbeitet werden können. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person jedoch nicht identisch, sind auch die Steuer-Identifikationsnummern sowie das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers erforderlich. Damit kann überprüft werden, dass keine für Dritte gezahlten Prämien abgesetzt werden.
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