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Bewertung von Aktien: Ermittlung des gemeinen Werts nichtbörsennotierter Aktien
Sollten Sie nichtbörsennotierte Aktien geschenkt bzw. vererbt bekommen oder übertragen, wird der Erwerb nach dem derzeitigen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit dem gemeinen Wert berücksichtigt. Dieser ist grundsätzlich aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Es fragt sich allerdings, ob diese Bewertung zutrifft.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann der gemeine Wert nichtbörsennotierter Aktien zumindest im folgenden Fall nicht aus Verkäufen abgeleitet werden: wenn nach den Veräußerungen, aber noch vor dem Bewertungsstichtag weitere Umstände hinzutreten, die dafür sprechen, dass die Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren. Dies ist im Sinne einer zutreffenden Wertermittlung zu begrüßen.
Objektive Umstände nach dem letzten Verkauf innerhalb der Jahresfrist können bei der Wertermittlung somit noch berücksichtigt werden. Dagegen bleiben Umstände nach dem Bewertungsstichtag - nach wie vor - außer Betracht. Gleichwohl kann die Ursache solcher nachstichtagsbezogenen Umstände durchaus vor dem Bewertungsstichtag liegen und somit letztlich doch bei der Wertermittlung Berücksichtigung finden.
Hinweis: Den gemeinen Wert nichtbörsennotierter Aktien sollten Sie nach Möglichkeit früh von uns ermitteln lassen, sofern Sie eine Übertragung beabsichtigen. Nur so können Sie das steuerliche Risiko einschätzen und gemeinsam mit uns nach Alternativen suchen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |