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Eingetragene Lebenspartnerschaft: Ausschluss vom Splittingtarif könnte verfassungswidrig sein

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Ehegatten nahezu gleichgestellt: bei dem Unterhalt, der Versorgung, dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den Rechten im Erbfall und bei der Trennung sowie - durch das Jahressteuergesetz 2010 - bei der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer. Doch bei der Einkommensteuer haben nur Ehepaare Anspruch auf Zusammenveranlagung und damit auf den attraktiven Splittingtarif. Eingetragene Lebenspartner müssen dagegen einzelne Steuererklärungen einreichen und den ungünstigen Grundtarif erdulden - wie Alleinstehende.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hält dies für verfassungswidrig und hat einen angefochtenen Einkommensteuerbescheid im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Vollziehung ausgesetzt. Die Zusammenveranlagung von Lebenspartnern sei von bedeutendem wirtschaftlichen Interesse und deren Versagung wegen der sexuellen Orientierung wiege schwer. Daher haben die öffentlichen Belange, die gegen die Vollzugsaussetzung sprechen, laut FG zurückzustehen. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner müssen zunächst also nur Einkommensteuer nach der Splittingtabelle bezahlen - und zwar so lange, bis dieser Streitpunkt endgültig entschieden ist.

Zwar ist es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe grundsätzlich nicht verwehrt, Ehepaare gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Die Förderung der Ehe darf jedoch nicht mit einer Benachteiligung anderer Formen der Lebenspartnerschaft einhergehen, wenn diese mit der Ehe vergleichbar sind, so das FG. Insbesondere seit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Mitte 2010 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beanstandet hat, könne die Trennung der Lebensformen auch bei der Einkommensteuer nicht mehr aufrechterhalten werden.

Hinweis: Dem BVerfG liegen zu diesem Streitpunkt bereits zwei Verfassungsbeschwerden vor. Eingetragene Lebenspartner sollten daher ihre Einkommensteuerbescheide über einen ruhenden Einspruch bis zur Entscheidung aus Karlsruhe offenhalten. Damit kommen sie in den Genuss des Splittingtarifs, falls das BVerfG die Meinung des FG teilt.

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zum Thema: Einkommensteuer

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