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Einspruchsfrist: Irrtum ist keine Entschuldigung für Versäumen
Haben Sie die einmonatige Frist zur Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt versäumt, weil Sie verhindert waren, können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dazu müssen Sie
- den Antrag unmittelbar nach dem Wegfall des Hindernisses stellen,
- die Tatsachen, die Ihr Verschulden ausschließen, glaubhaft darlegen und
- die versäumte Handlung zügig nachholen.
Die Wiedereinsetzung wird allerdings nur gewährt, wenn Sie kein Verschulden am Fristversäumnis trifft. Dabei werden eventuelle Fehler unsererseits Ihnen als Mandanten zugeschrieben. Und da man bei uns Steuerberatern voraussetzt, dass wir Fristen korrekt berechnen können, gilt es als schuldhaft, wenn wir eine versäumen.
Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig, sofern es keine Gründe für eine Wiedereinsetzung gibt. Dann werden Einsprüche als unzulässig zurückgewiesen, wenn nicht besondere Hinderungsgründe vorliegen. Änderungen sind dann nur noch sehr eingeschränkt aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen möglich. Über diese kann der Steuerbescheid auch nach Bestandskraft und bis zur Verjährung noch berichtigt werden - auch zuungunsten des Finanzamts.
Am unproblematischsten ist es, wenn ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht. Dann bleibt der komplette Fall offen, bis der Vorbehalt mittels eines gesonderten Bescheids wieder aufgehoben wird oder Verjährung eintritt. Geht allerdings ein Steuerberater irrtümlich davon aus, dass der Steuerbescheid seines Mandanten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, kann dies das Versäumen der Einspruchsfrist nicht entschuldigen. Denn auch eine einfache Fahrlässigkeit - wie ein Irrtum über das Wesen einer Frist oder über materielles Recht - schließt die Wiedereinsetzung aus. Wer sich nicht zutreffend informiert, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, und deshalb eine Frist versäumt, ist nicht ohne Verschulden an einem rechtzeitigen Handeln gehindert.
Faustregel: Unverschuldet verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist jemand dann, wenn er die Sorgfalt, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Handelnden geboten und ihm nach den Umständen zumutbar ist, beachtet hat. Ein Fristversäumnis wird etwa bei einer plötzlichen und schweren Krankheit entschuldigt. Ansonsten muss die Post vom Finanzamt grundsätzlich genau daraufhin durchgesehen werden, ob gegen sie vorgegangen werden soll.
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