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Elterngeld: Der Fiskus darf den Sockelbetrag erfassen
Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt als Lohnersatzleistung aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz der Eltern für ihr übriges Einkommen. Das gilt nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (FG) auch für den Mindestbetrag von 300 EUR, der bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht bezahlt wird. Diesen Sockelbetrag erhalten Elternteile, die vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen hatten. Da der Betrag auch dann bezahlt wird, wenn Vater oder Mutter vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, war strittig, ob es sich dabei um eine Lohnersatzleistung oder um eine reine Sozialleistung handelt, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Das FG hatte die Klage der Eltern abgewiesen. Die gegen das Urteil eingelegten Beschwerden beim Bundesfinanzhof und beim Bundesverfassungsgericht wurden zurückgewiesen. Damit ist die Rechtsfrage endgültig zuungunsten der betroffenen Eltern entschieden. Das gesamte Elterngeld unterliegt somit dem Progressionsvorbehalt und führt in vielen Fällen zu Steuernachzahlungen.
Hinweis: Elterngeld, das ein volljähriges Kind erhält, wird auch bei der Ermittlung der Einkommensgrenze von 8.004 EUR im Jahr im Zusammenhang mit dem Kindergeld und den Kinderfreibeträgen berücksichtigt. Hier bleibt der monatliche Mindestbetrag von 300 EUR (bzw. 150 EUR bei Auszahlung über den doppelten Zeitraum) jedoch ausgenommen, da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge bei Unterhaltszahlungen oder für den Ausbildungsfreibetrag bei Kindern, die während des Studiums auswärtig untergebracht sind.
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