Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Rückwirkendes Ereignis: Ausländische Schenkungsteuer kann berücksichtigt werden
Personen, die außerhalb Deutschlands mit ihrem Auslandsvermögen zu einer Steuer herangezogen werden, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht, können auf Antrag die festgesetzte, auf sie entfallende und tatsächlich gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnen. So soll eine doppelte steuerliche Belastung mit in- und ausländischer Erbschaftsteuer vermieden bzw. gemildert werden.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Steuer, die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgt ist, ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Somit kann sie auch noch nachträglich zugunsten des Steuerzahlers berücksichtigt werden.
Information für: | alle |
zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |