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Zerlegte Zuwendung: Wenn der Vorerbe dem Nacherben mehrfach Vermögen überträgt
Mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, werden in der Weise zusammengefasst, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag kann die Steuer für den Vorerwerb grundsätzlich abgezogen werden. So sollen einerseits die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal angewandt werden und andererseits soll sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung mit deren Gesamtwert kein Progressionsvorteil ergeben. Die Zusammenrechnung der Erwerbe soll also verhindern, dass durch die Zerlegung einer Zuwendung in mehrere aufeinanderfolgende Zuwendungen eine niedrigere Steuerbelastung erreicht wird.
Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf eine angeordnete Nacherbschaft Vermögen auf den Nacherben, handelt es sich nach aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofs um einen Erwerb vom Vorerben, der mit einem späteren Erwerb des Nacherben, den dieser ebenfalls vom Vorerben erhält, zusammengerechnet werden muss. Das gilt auch dann, wenn der Nacherbe beantragt, der Versteuerung der Vermögensübertragung sein Verhältnis zum Erblasser - nicht das zum Vorerben - zugrunde zu legen.
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zum Thema: | Erbschaft-/Schenkungsteuer |