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Elektronische Steuererklärung: Vergessene Abzugsposten zählen nach Bestandskraft nicht mehr

Melden Sie einen vergessenen Abzugsposten wie etwa Unterhaltsleistungen dem Finanzamt erst nachträglich, lässt sich dieser nicht mehr mindernd berücksichtigen, wenn Ihr Einkommensteuerbescheid schon bestandskräftig - also die Einspruchsfrist abgelaufen - ist. Zwar kommt eine sogenannte Berichtigung wegen neuer Tatsachen in Betracht, wenn Sie Belege oder Sachverhalte nachreichen, die Ihnen bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren. Soll sich die Berichtigung zu Ihren Gunsten auswirken, darf Sie allerdings kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden treffen.

Ob jemand grob fahrlässig handelt, wenn er es unterlässt, eine Anleitung im Einzelnen durchzulesen und deren Erläuterungen zu beachten, wird unabhängig davon geprüft, ob er die Steuererklärung in bewährter Papierform oder mit dem ELSTER-Programm der Finanzverwaltung erstellt. So wird beispielsweise auch im ELSTER-Formular auf den Abzug von Unterhalt als außergewöhnliche Belastung hingewiesen. Das Argument, die Darstellung im Vordruck sei unverständlich oder es sei keine Anleitung in Papierform zur Hand gewesen, greift also nicht. Entscheidend ist, dass auch das EDV-Formular eindeutig nach dem Unterhalt für bedürftige Personen fragt.

Wer also eine ausdrücklich gestellte Frage nicht beantwortet, handelt grob fahrlässig. Zwar enthält die ausgedruckte Erklärung nur die Werte, bei denen zuvor Eintragungen vorgenommen wurden. Allerdings steht während der gesamten elektronischen Bearbeitung am linken Bildschirmrand eine Formularauswahl zur Verfügung. Dem Bearbeiter muss daher auffallen, dass er im Vordruck "Unterhalt" noch nichts eingetragen hat und dass diese Option besteht.

Hinweis: Dem Bundesfinanzhof (BFH) liegen Revisionen zu der Frage vor, ob und inwieweit Übertragungsfehler am PC eine nachträgliche Berichtigung rechtfertigen. Denn im Gegensatz zu diesem Urteil des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vertreten andere Finanzgerichte auch die Ansicht, dass solche Fehler nach der allgemeinen Lebenserfahrung trotz großer Sorgfalt immer wieder vorkommen und nicht generell als grobes Verschulden gewertet werden dürfen. Sofern Sie nachträglich Abzugsposten geltend machen, sollten Sie diesen Fall also bis zur endgültigen Entscheidung durch den BFH offenhalten.

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