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Haushaltsnahe Dienstleistung: Müllabfuhr ist nicht begünstigt
Die tarifliche Einkommensteuer kann sich um 20 % der haushaltsnahen Dienstleistungen - einschließlich der Pflege- und Betreuungsleistungen -, höchstens jedoch um 4.000 EUR im Jahr vermindern. Sie können also Aufwendungen von bis zu 20.000 EUR in diesem Bereich ansetzen. Die Frage, ob hierbei auch Müllgebühren zu berücksichtigen sind, ist bislang nicht entschieden worden.
Das Finanzgericht Köln plädiert nun dagegen: Als haushaltsnahe Dienstleistungen versteht es nur solche Dienstleistungen, die im Haushalt des Bewohners - des Eigentümers oder Mieters - bzw. innerhalb der Grenzen seines Grundstücks erbracht werden und damit eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen.
Liegen gemischte Leistungen wie das Abholen und die Verwertung des Mülls vor, richtet sich die Einstufung nach der zugrundeliegenden Hauptleistung. Eine Aufspaltung der Aufwendungen in begünstigte und nichtabzugsfähige scheidet aus. Ist die Hauptleistung nicht abzugsfähig, gilt dies auch für alle mit ihr verbundenen Tätigkeiten. Die Hauptleistung bei der Müllabfuhr - nämlich die Verarbeitung bzw. die Lagerung der Abfälle - wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen ausgeübt. Das Leeren der Tonnen und der Transport des Mülls stellen lediglich unselbständige Hilfsleistungen dar. Die Müllabfuhr ist daher nicht begünstigt. Eine Entsorgungsleistung, bei der die Hauptleistung abzugsfähig ist, ist beispielsweise das Entsorgen von Gartenabfällen durch einen Gärtner. Seine Tätigkeit gehört zu den geförderten Arbeiten.
Einer Berücksichtigung der Müllgebühren als haushaltsnahe Dienstleistungen steht darüber hinaus auch der Sinn und Zweck der zugrundeliegenden Gesetzesnorm entgegen. Diese soll ja gerade einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt schaffen und die Schwarzarbeit bekämpfen. Dabei stehen solche Leistungen im Vordergrund, die die Mitglieder eines Privathaushalts gewöhnlich selbst erledigen können, für die sie jedoch einen externen Dienstleister in Anspruch nehmen. Da die Müllabfuhr aber weder selbst durchgeführt noch nach eigener Wahl auf einen Dritten übertragen werden darf, kann durch sie weder der Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit noch der der Schaffung eines Anreizes für ein Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt erfüllt werden.
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