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Zuchtpferde: Umsatzbesteuerung in Deutschland verstößt gegen EU-Recht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass die Umsatzbesteuerung der Zuchtpferde in Deutschland nicht mit dem europäischen Recht in Einklang steht. Die Europäische Kommission hatte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH verklagt. Gegenstand der Klage war die Behandlung der Lieferung von lebenden Pferden, insbesondere Zuchtpferden. In Deutschland unterliegt die Lieferung von lebenden Pferden allgemein dem ermäßigten Steuersatz. Daher gilt auch für die Lieferung von Zuchtpferden nur der ermäßigte Steuersatz.
Diese Regelung verstößt nach Ansicht des EuGH gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach kann der ermäßigte Steuersatz nur auf lebende Tiere angewendet werden, wenn sie üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden. Anders ausgedrückt kommt der ermäßigte Steuersatz nur in Betracht, wenn die Lieferung eines Pferdes mit der Nahrungsmittelproduktion zusammenhängt. Auf die Lieferung von Zucht- oder Turnierpferden kann daher der Steuersatz von 7 % nicht angewendet werden.
Der EuGH hat festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der deutschen Regelung gegen zwingendes europäisches Recht verstoßen hat. Für die Lieferung von lebenden Pferden ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden, wenn nicht die Verwendung für die Nahrungsmittelproduktion vorgesehen ist. Der deutsche Gesetzgeber muss die nationale Rechtslage nun schnellstmöglich an europäisches Recht anpassen.
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