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Alterseinkünftegesetz: Auch Rentennachzahlungen unterliegen den neuen Steuerregeln
Seit dem 01.01.2005 werden Renten in vielen Fällen höher besteuert, denn der Gesetzgeber hat die Steuerschraube durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) kräftig angezogen. Seitdem werden mindestens 50 % einer Rente in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. Dieser prozentuale Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und klettert im Jahr 2040 auf 100 % - dann ist die volle Besteuerung erreicht.
Geradezu paradiesisch waren da die Steuerregeln, die noch vor dem Jahr 2005 galten. Wer damals ab dem 65. Lebensjahr eine Rente bezog, musste nur einen Ertragsanteil von 27 % versteuern.
Die Bezieherin einer Erwerbsminderungsrente wollte diese Schlechterstellung durch die neue Rechtslage nicht hinnehmen und zog vor den Bundesfinanzhof (BFH). Sie wurde von der Gesetzesänderung besonders hart getroffen, weil sie ihre Rente bereits 2003 beantragt hatte, der Rentenversicherer sie aber erst in 2005 rückwirkend bewilligt und ausgezahlt hatte.
Nach den alten Regelungen hätte die Rentnerin nur einen Ertragsanteil von 4 % versteuern müssen. Da die Rente aber erst 2005 ausgezahlt wurde, bezog das Finanzamt 50 % der Rente in das zu versteuernde Einkommen ein. Der BFH hatte gegen die härtere Besteuerung nichts einzuwenden. Nach der Argumentation des BFH richtet sich die Besteuerung streng nach dem Zeitpunkt der Zahlung (Zuflusszeitpunkt). Dass die Rente für die Jahre 2003 und 2004 nachgezahlt wurde, rechtfertigte in den Augen der Richter keine günstigere Besteuerung nach den alten Regelungen.
Hinweis: Seit 2009 melden die Rententräger den Finanzämtern alljährlich, welche Renten sie an wen ausgezahlt haben. Über diese Rentenbezugsmitteilungen können die Finanzämter in Erfahrung bringen, welche Rentner ihre Altersbezüge nach dem AltEinkG erstmalig versteuern müssen.
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