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Antragsveranlagung: Zeitdruck auch bei freiwilliger Steuererklärung
Wenn Sie zum Beispiel ausschließlich Arbeitslohn beziehen, sind Sie möglicherweise nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wer Steuererstattungen erwartet und deshalb freiwillig eine Steuererklärung (Antragsveranlagung) abgeben möchte, sollte sich damit aber nicht allzu lange Zeit lassen. Der Gesetzgeber hat die zweijährige Frist für die Antragsveranlagungen zwar abgeschafft, seitdem müssen Sie die Erklärung aber innerhalb der regulären vierjährigen Festsetzungsfrist einreichen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich den Beginn der Festsetzungsfrist in Fällen der Antragsveranlagung nun einmal ganz genau angesehen. Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar seine - freiwilligen - Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 erst am 13.11.2008 eingereicht. Auf den ersten Blick scheint die Fristberechnung einfach, doch der BFH musste sich detailliert mit der sogenannten Anlaufhemmung - einer Besonderheit in der Abgabenordnung (AO) - beschäftigen, die den Beginn der Festsetzungsfrist hinauszögert. Nach der AO gilt:
- Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des jeweiligen Jahres der Steuerentstehung. Danach beginnt die Frist für die Einkommensteuererklärung 2002 mit Ablauf des 31.12.2002.
- Ist allerdings eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist nach den Regelungen zur Anlaufhemmung erst mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird. Allerspätestens beginnt die Frist aber mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt.
Im Urteilsfall würde die Ablaufhemmung bewirken, dass die Festsetzungsfrist für die Steuererklärungen 2002 und 2003 erst mit Ablauf des 31.12.2005 bzw. des 31.12.2006 beginnt (Fristbeginn erst drei Jahre nach Steuerentstehung). Daher wäre eine Abgabe im Jahr 2008 noch rechtzeitig. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Anlaufhemmung bei Antragsveranlagungen nicht anwendbar ist, weil diese schließlich nur für Fälle gilt, in denen eine Steuererklärung (zwingend) einzureichen ist. Somit tritt bei Antragsveranlagern für das Steuerentstehungsjahr 2002 bereits mit Ablauf des Jahres 2006 und für das Steuerentstehungsjahr 2003 mit Ablauf des Jahres 2007 Verjährung ein.
Hinweis: Da die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung in vielen Fällen zu einer Steuererstattung führt, sollten Sie uns die notwendigen Unterlagen, Belege etc. in Ihrem eigenen Interesse möglichst zügig einreichen. Wir können gerne auch schon im Voraus berechnen, ob sich die Abgabe für Sie lohnt.
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