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Gleichgeschlechtliche Lebenspartner: Ist der Ausschluss vom Splittingtarif verfassungswidrig?

Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sind den Ehegatten im Erb- und Familienrecht sowie in vielen anderen Bereichen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nahezu gleichgestellt (z.B. bei dem Unterhalt, der Versorgung und dem Vermögensausgleich im Fall einer Trennung). Das gilt jetzt auch bei der Erbschaft- und Schenkung- sowie der Grunderwerbsteuer.

Bei der Einkommensteuer hingegen haben weiterhin nur Ehepaare Anspruch auf Zusammenveranlagung und damit den attraktiven Splittingtarif. Eingetragene Lebenspartner müssen immer noch einzelne Steuererklärungen einreichen und - wie Alleinstehende - den ungünstigen Grundtarif auf sich wirken lassen.

Sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch der Europäische Gerichtshof hatten die Ungleichbehandlung im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz und bei der Berechnung von Versorgungsbezügen beanstandet. Zu diesem Streitpunkt liegen zudem mehrere Verfassungsbeschwerden beim BVerfG und zahlreiche Revisionen beim Bundesfinanzhof vor.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg setzt daher für eingetragene Lebensgemeinschaften die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids in folgender Hinsicht aus: Es fordert die Differenz zwischen dem Betrag, der sich aus der Einzelveranlagung (Grundtarif) ergibt, und dem geringeren Betrag, der sich bei einer Zusammenveranlagung (Splitting) ergeben würde, nicht ein. Es behandelt die Lebensgemeinschaften also zunächst wie Ehegatten. Das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung steht dieser "Steuerstundung" nicht entgegen, weil Antragsteller bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz haben. Ansonsten würde der Fiskus die Gelder über mehrere Jahre nur vorläufig vereinnahmen und in einer Summe wieder auskehren, falls das BVerfG die Versagung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartner für verfassungswidrig erklärt.

Hinweis: Eingetragene Lebenspartner sollten ihre Einkommensteuerbescheide über einen ruhenden Einspruch bis zur Entscheidung aus Karlsruhe offenhalten. Damit kommen sie später in den Genuss des Splittingtarifs, sofern die Beschwerden beim BVerfG Erfolg haben. Ob sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, sollten sie jedoch gut überdenken. Denn wenn der Ausschluss vom Splittingtarif als verfassungsgemäß beurteilt wird, müssen sie auf die Nachzahlung 6 % Aussetzungszinsen pro Jahr bezahlen. 

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zum Thema: Einkommensteuer

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